Donnerstag, 10. Oktober 2024
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Kosmetische Behandlungen sollen sicherer werden

Laser - Dermatologie

Mehr Sicherheit bei der kosmetischen Anwendung von nichtionisierender Strahlung wie z.B. Laser, Ultraschall und anderen physikalischen Technologien ist das Ziel der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, die auch für den Gesundheitschutz und Arbeitsschutz zuständig ist. Diese Geräte werden bei kosmetischen Anwendungen wie Entfernung von Pigmentstörungen, zur Faltenglättung oder zur dauerhaften Haarentfernung eingesetzt. Betreiberinnen und Betreiber von Kosmetikstudios und andere müssen nun der zuständigen Behörde den Betrieb anzeigen, so lange sie zu nicht-medizinischen Zwecken eingesetzt werden.

Eine Meldepflicht für die gewerblichen Anwendung von solchen Anlagen ist am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten. Das legt die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) fest.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin ist die zuständige Überwachungsbehörde für die Umsetzung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) im Land Berlin.

Das Meldeverfahren kann mit dem Basisdienst Digitaler Antrag durchgeführt werden, das vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnDS) im Service-Portal Berlin zur Verfügung steht.
Damit wird sichergestellt, dass die Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen, über die entsprechende Qualifikation verfügen und risikoreiche Anwendungen nur durch Ärzte/ Ärztinnen ausgeführt werden.
„Der Einsatz von nichtionisierender Strahlung in der Kosmetik ist mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Wir stärken mit dieser Verordnung die Branche, denn damit wird deutlich, dass die Anwendenden gut qualifiziert sind“ sagt Harald Henzel, Sprecher des LAGetSi. „Durch das digitale Anzeigeverfahren erleichtern und beschleunigen wir den Verwaltungsprozess, denn wir rechnen mit ca. 2.500 solcher Anzeigen im Jahr.“

Weitere Informationen:

Anmeldung von Anlagen/Geräten gemäß § 3 (3) der NiSV

m/s