Mit Beginn des Monats Oktober tritt die Zweite Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft.
Die Zweite Basisschutzmaßnahmenverordnung beinhaltet im Wesentlichen die aktuell noch bis zum 30.09.2022 gültigen Basisschutzmaßnahmen.
Folgende Basisschutzmaßnahmen sind zu beachten:
- In bestimmten Einrichtungen wie Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht; Näheres regeln die Einrichtungen in eigener Verantwortung.
- Maskenpflicht besteht ferner in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit dieses im Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat.
- In Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtun-gen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser sowie in Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht; die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung, die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen.
- In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung besteht (weiterhin) eine Testpflicht; Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen oder auch zum Aussetzen der Testpflicht trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung.
- In Schulen kann im Einzelfall je nach Infektionsgeschehen eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse durch das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde an der jeweiligen Schule angeordnet werden.
- Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, ob und in welchen Umfang eine medizinische Maske zu tragen ist.
- Die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten unverändert fort.
- Zugelassene Krankenhäuser sind weiterhin verpflichtet, über den Interdisziplinären Versorgungsnachweis (IVENA) arbeitstäglich jeweils bis 12 Uhr oder auf besondere Anforderung zu melden.
Für Krankenhäuser, Arztpraxen u.ä., sowie Einrichtungen der Pflege gelten ab dem 01.10.2022 bundesrechtliche Vorgaben.