Donnerstag, 28. März 2024
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Auslegungshilfe für Gewerbetreibende (SARS-CoV-2-EindmaßnV)

SARS-CoV-2-EindmaßnV

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat in Abstimmung mit der Senatskanzlei, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe die Auslegungshilfe für die Anwendung SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 03. April 2020 aktualisiert.

Durch die Auslegungshilfe soll eine berlinweit einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden. Gewerbetreibende sollen mit Hilfe der Liste in Zweifelsfällen besser einschätzen können, ob sie ihr Geschäft derzeit noch für den Publikumsverkehr öffnen dürfen oder nicht. Die mit dem Vollzug der SARS-CoV-2-EindmaßnV betrauten Behörden wurden um Beachtung der Auslegungshilfe gebeten.

Erlaubt – Verboten – die Liste für Handel, Dienstleistung und Gewerbe:

Auslegungshilfe für Gewerbetreibende (SARS-CoV-2-EindmaßnV)

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