Kein Winterdienst in Grün- und Erholungsanlagen
Ab dem 15. November beginnt wegen der Nachtfrostgefahr die Zeit der Winterdienstpflicht. Schneeräumung, und das Abstreuen von Winterglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen auf Gehwegen und Fußgängerbereichen müssen durch die Anlieger einer öffentlichen Straße ausgeführt, oder durch beauftragt werden. Anders ist es in Grün- und Erholungsanlagen. Bezirksstadträtin Christiane Heiß hat
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