Donnerstag, 01. Mai 2025
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„Mama, mit 8 möchte ich ein Junge werden!“

Mädchen oder Junge oder Tnans*

Von Michael Springer

Eine innovative sozialpolitische Initiative kommt vom SPD-Kreisverband Tempelhof-Schöneberg, genauer vom Arbeitskreis „SPD Queer Tempelhof-Schöneberg“.

Mit dem Antrag „11/II/2022 Initiativ: Trans* liberation now: Für ein echtes Selbstbestimmungsgesetz!“ wird eine neue programmatische Grundlage für die Sozialdemokratische Partei angestrebt:

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Die SPD-Kreisdelegiertenversammlung möge beschließen:

Der SPDqueer-Landesvorstand möge beschließen:

Der Landesparteitag möge beschließen:

Der SPDqueer-Bundesvorstand möge beschließen:

Der Bundesparteitag möge beschließen:

… sich für folgende Verbesserungen und Klarstellungen im geplanten Selbstbestimmungsgesetz einzusetzen:

  1. Die Erklärungen zur Änderung von Namen und Geschlechtseintrag müssen an jedem Standesamt abgegeben werden können. Es wäre nicht zumutbar, wenn Menschen nur für die Abgabe dieser Erklärung das Standesamt ihrer Geburt aufsuchen müssten.
  2. Auch Menschen, die ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland leben, müssen das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen können. Die derzeit übliche Prüfung, ob das Recht des Heimatstaats eine vergleichbare Regelung kennt, verursacht unnötigen und zeitraubenden Bürokratieaufwand.
  3. Auch die Anpassung geschlechtsspezifischer Nachnamen soll in das Selbstbestimmungsgesetz aufgenommen werden. Wenn ein trans* Mensch einen Namen mit geschlechtsspezifischer Endung führt, wie es z.B. in nord- und osteuropäischen Ländern verbreitet ist, würde es andernfalls zu einer sinnwidrigen Diskrepanz zwischen Vor- und Nachnamen kommen.
  4. Auch bei Minderjährigen unter 14 Jahren soll das Familiengericht eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen können, wenn die Sorgeberechtigten die Zustimmung zur Anpassung von Namen oder Geschlechtseintrag verweigern. Im familiengerichtlichen Verfahren ist sicherzustellen, dass ein*e Verfahrensbetreuer*in bestellt wird, die mit der Situation und den Bedürfnissen von trans* Menschen vertraut ist.
  5. Bereits ab Vollendung des siebten Lebensjahres sollen Minderjährige die Erklärung zur Änderung von Namen und Geschlechtseintrag selbst abgeben, wie es im Eckpunktepapier bereits für Minderjährige ab 14 Jahren vorgesehen ist. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, hier von den allgemeinen Regelungen zur Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§§ 104 ff. BGB) abzuweichen.
  6. Das Standesamt soll von Amts wegen das Familiengericht anrufen, wenn ein*e Minderjährige*r die Anpassung von Namen und Geschlechtseintrag verlangt und die Sorgeberechtigten auch nach Aufforderung durch das Standesamt keine Zustimmung erteilen.
  7. Sowohl die Sorgeberechtigten als auch das Familiengericht müssen verpflichtet sein, die Wünsche eines minderjährigen Kindes bezüglich des eigenen Namens und Geschlechtseintrags vorrangig zu berücksichtigen. Bei entsprechender Reife muss die Entscheidung in das Selbstbestimmungsrecht des Kindes fallen. Daher muss auch die Altersgrenze für eine eigenständige Entscheidung ohne Beteiligung der Eltern abgesenkt werden.
  8. Ergänzend zum Offenbarungsverbot, das mit § 5 TSG bereits Teil der geltenden Rechtslage ist, ist eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wonach Menschen nach Anpassung von Namen oder Geschlechtseintrag einen gesetzlichen Anspruch gegen private und öffentliche Stellen auf Ausstellung von Dokumenten, Zeugnissen und anderen Bescheinigungen mit den neuen Personendaten haben.

Reform des Selbstbestimmungsgesetzes ist notwendig
Das geplante neue Selbstbestimmungsgesetz, das laut Koalitionsvertrag reformiert wird, soll einen großen Fortschritt für die Selbstbestimmung von trans* Menschen bringen. — Nach internationalen Studien und Daten aus Deutschland sind 0,33 bis 0,7 % der Bevölkerung Transsexuelle, das Durchschnittsalter beim Geschlechtsrollenwechsel liegt derzeit bei etwa 38 Jahren.

Die SPD Queer Tempelhof-Schöneberg hat vor allem Kinder und Jugendliche im Blick, deren Eltern nicht akzeptieren, dass ihr Kind trans* ist. Kinder und Jugendliche sollten demnach die Möglichkeit bekommen, selbst ihre Erklärung beim Standesamt abzugeben. Falls ihre Eltern dem Wunsch nicht zustimmen, sollten Minderjährige keine Sorge haben müssen, die eigenen Eltern verklagen zu müssen.

„Mama, mit 8 möchte ich ein Junge werden!“ — dieser Wunsch könnte dann umsetzbar werden.

Der Gang zum Bürgeramt und ein neuer Eintrag im Melderegister und im Kinderausweis sind jedoch nur ein kleiner Schritt. Ob schon Siebenjährige ihr Geschlecht selbst bestimmen können, und eine biologische Geschlechtsumwandlung beginnen sollten, ist mehr als fraglich, solange die Pubertät noch nicht erreicht ist, und die eigenständige Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

Eine Geschlechtsumwandlung erfordert umfangreiche medizinisch und chirurgische Eingriffe, und wird ggf. von der Krankenkasse bezahlt.

Wie Elterm auf den Wunsch reagieren — ein Junge zu werden — ist offen. Ob es eine gute Idee ist, Kinder im zarten Alter überhaupt mit so einer Grundsatzentscheidung zu konfrontieren, die sie per se noch gar nicht überblicken können, ist höchst fragwürdig.

Das Gebot der Selbstbestimmung sollte ernst genommen werden, deshalb sollten Kinder selbst ihre Wünsche herausfinden können, und dürfen nicht von Dritten manipuliert und beeinflusst werden!


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m/s