Freitag, 29. März 2024
Home > Bezirk Tempelhof-Schöneberg > Sonntags durchgängiger Brötchenverkauf in Bäckerei-Cafés

Sonntags durchgängiger Brötchenverkauf in Bäckerei-Cafés

Sonntags durchgängig Brötchen kaufen

/// Rechtskolumne /// Aktuelle Rechtfälle:

Das Urteil war mit einiger Spannung erwartet worden. Dürfen Sonntags nur 3 Stunden lang lose Brötchen verkauft werden, wie es die Sonntagsöffnungszeiten für Bäckereien erlauben? Oder gibt es für Bäckereifilialen mit Cafébetrieb eine Ausnahme?

BGH-Urteil: Bäckereifilialen mit Cafébetrieb dürfen auch sonntags Backwaren verkaufen

Der Verkauf von Brot und Brötchen inBäckereien mit angeschlossenem Café ist an Sonn- und Feiertagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Oktober 2019 (I ZR 44/19) entschieden.

Anders als reine Bäckerei-Verkaufsgeschäfte, die nach dem Ladenschlussgesetz an Sonn- und Feiertagen nur 3 Stunden geöffnet sein dürfen, gilt für Bäckereifilialen mit Cafés das Gaststättengesetz. Sie dürfen in ihrem Café Backwaren im Straßenverkauf abgeben und sind hierbei nicht an das Ladenschlussgesetz und ev. gaststättenrechtliche Sperrzeiten gebunden.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass es sich bei Brötchen und Broten um ‚zubereitete Speisen‘ im Sinne des Gaststättengesetzes handelt, denn diese Waren würden erst durch das Backen ‚essfertig‘gemacht. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Bäckerei innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Verkaufsstelle betreibt, dass im Café Selbstbedienung gilt und die Gäste das Brot selbst bestreichen oder belegen können.
Auf dieses Urteil können sich alle Bäckereien mit Cafébetrieb berufen.

Prozessverlauf:
Die Wettbewerbszentrale hatte eine Münchener Bäckerei, die ihre Backwaren in eigenen Filialen auch an Sonntagen über mehr als 3 Stunden verkauft, wegen unlauterem Handeln auf Unterlassung und auf Erstattung von Abmahnkosten verklagt, weil sie gegen das Ladenschlussgesetz und die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn-und Feiertagen verstoßen habe.
Die Wettbewerbszentrale unterlag mit ihrer Auffassung in allen drei Instanzen.
Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und der Bäckerei recht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen.

Vorinstanzen:
LG München II – Urteil vom 20. April 2018 – 12 O 4218/17,
OLG München – Urteil vom 14. Februar 2019 – 6 U 2188/18 (GRUR-RR 2019, 227).

Maßgebliche Vorschriften:
§ 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchIG),§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn-und Feiertagen (SonntVerkV), §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe | 17. Oktober 2019

Gastautorin Dr. Susanne Rüster ist Richterin und Krimiautorin. Sie lebt in Steglitz-Zehlendorf.