Dienstag, 19. März 2024
Home > Leben > Der gesetzliche „Pflege-Rettungsdienst“ muss kommen!

Der gesetzliche „Pflege-Rettungsdienst“ muss kommen!

Pflegenotruf

/// – Kommentar /// – Der Pflegenotstand ist die wichtigste Großbaustelle für Gesundheitsminister Jens Spahn. Er hat grünes Licht bekommen, 13.000 zusätzliche Arbeitsplätze in der Pflege auf den Weg zu bringen. Kostenpunkt für die die stationäre Altenpflege: rund 640 Millionen Euro pro Jahr. Doch das ist allenfalls die Hälfte des Bedarfs, denn aktuell sind rund 35.000 Stellen unbesetzt. Die Grünen-Gesundheitsexpertin Kordula Schulz-Asche forderte bereits ein Pflege-Sofortprogramm mit 50.000 zusätzlichen Stellen, denn der Pflegebedarf wächst Jahr für Jahr, weil die geburtenstarken Jahrgänge ins kritische Alter kommen. Auch die Linke und der Kassenverband GKV verlangten weitere Maßnahmen über das im Koalitionsvertrag Vereinbarte hinaus.

Wer das Thema Pflegenotstand zurück verfolgt, der wird bis zurück im Jahr 1988 fündig. Der bekannte Pflegedienst-Kritiker Claus Fussek, kritisiert aus seiner Sicht unzulängliche oder gar kriminelle Pflegesituationen vor allem in Pflegeheimen und Altenpflegeheimen.

Fussek sieht die „Pflegelobby“ als eine bisher „unterschätzte Macht“ in der Sozialpolitik.

Die längst eingetretene Pflegekrise produziert längst gewaltige externe Kosten für die Volkswirtschaft. Versorgungskrise, Betreuungsdilemma, Personalmangel, Pflegemißstände sind nicht nur ein Krisenszenario für die Bedürftigen, für Patienten und für Pfleger. Auch die Angehörigen sind Mitbetroffene – und deren Arbeitgeber, die am Arbeitsplatz die volle Konzentration ihrer Führungs- und Arbeitskräfte abfordern.

Mitbetroffen sind auch Feuerwehr, Rettungsdienste, Rettungsstellen und Sozial- und Aufsichtsbehörden, die Kranken- und Pflegekassen – und auch die Justiz bei Abrechnungsmißbrauch und anderen kriminellen Praktiken.

Reform des öffentlichen Gesundheitswesen dringend notwendig

Das System der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und die Altenpflege benötigt eine grundlegende Reform, die Gesundheit und Qualität von Gesundheitsdienstleistungen als „Kommunale Zukunftsaufgaben“ behandelt.

Das bisherige auf „Arbeitsschutz- und Gesundheit“ ausgerichtete Gesetzes- und Normenwerk muss vor allem in den Gesundheitsberufen überarbeitet werden, und auch Antworten zum „psychischen Gesundheitsschutz im Pflegeberuf finden. Das bisher auf Erhalt der Gesundheit von Arbeitnehmern funktional ausgerichtete Arbeitssicherheitgesetz und der Gesundheitschutz von Beschäftigten decken nur das Berufsleben ab. Menschen werden immer älter, und müssen auch nach dem Berufsleben in ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit geschützt werden, und Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und Hinterziehung von zustehenden Gesundheits- und Betreuungsleistungn haben.

Der gesetzliche „Pflege-Rettungsdienst“ muss kommen!

Bundesländer und Kommunen müssen über die Gesundheitsämter die öffentliche Sicherheit, Seuchenschutz und Gefahrenabwehr und Gesundheitsversorgung sicherstellen. Überall wo es zu Qualitäts- und Betreuungsmißständen kommt, muß ein gesetzlicher „Pflege-Rettungsdienst“ auf Abruf einspringen, mit Zugangsrechten und Eingriffsrechten in jedem Einzelfall.

Die privatrechtlichen Betreuungsverträge aller Patienten und Pflegebedürftigen müssen künftig die „Pflegehoheit“ von Heimbetreibern mit dem „Eingriffsrecht der Pflege-Rettungsdienste“ aufteilen, wenn die Qualität von zugesicherten Leistungen aus Gründen höherer Gewalt, aus Organisationsversagen oder wirtschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden kann!

„Arbeitsschutz- und Gesundheit“ der Beschäftigten und gesetzlicher „Pflege-Rettungsdienst“

Beschäftigte im Bereich der Altenpflege müssen künftig gesetzlich verpflichtet werden, Qualitätsmängel in der Pflege und im Arbeitsschutz und Hygiene-Schutz zuerst betriebsintern über Betriebsrat und Qualitätsmanagement der Geschäftsführung frühzeitig zu berichten. Der psychische Arbeitsschutz und Streßüberlastung müssen künftig im Rahmen betrieblicher Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutz-Maßnahmen eine stärkere Beachtung finden.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, bzw. eine Ombudsperson müssen künftig bei Pflege- und Betreuungsmängeln durch den Betreiber und Vertragspartner schriftlich informiert werden, und einen wirtschaftlichen Ausgleich in Geld oder Sach- und Dienstleistungen – und ggf. Schadensersatz und Schmerzensgeld bekommen.

„Pflege-Rettungsdienst“ als zusätzliche Absicherung im Gesundheitssystem

Der neue gesetzliche „Pflege-Rettungsdienst“ soll auch im persönlichen Notfall tätig werden, wenn Notfall-Knöpfe oder „Notfall-Sensoren“ oder Anrufe einen Hilferuf auslösen. Die Kosten des gesetzlichen „Pflege-Rettungsdienstes“ sind jeweils verursacherbezogen den Betreibern von Altenheimen und Pflegeeinrichtungen in Rechnung zu stellen.
Bei Demenzkranken und Hilfsbedürftigen mit eingeschränkten geistigen und körperlichen Kompetenzen sind künftig Pflicht-Visiten zu verordnen, wenn betriebliche Mängel in der Betreuung auftreten.

Der „Pflege-Rettungsdienst“ soll nach dem Modell eines „Public-Private Health“-Qualitätszirkels organisiert werden, und als Element aktiver Qualitätsabsicherung verstanden werden, bevor staatliche Eingriffsrechte zur Gefahrenabwehr und zum Gesundheitschutz notwendig werden.

Finanzierung und finanzpolitisch-volkswirtschaftliche Steuerung der Altenpflege

Demografische Faktoren (geburtenstarke Jahrgänge) und Zivilisationskrankheiten sorgen für einen enormen Anstieg der Kosten im Bereich der Pflege und im Bereich von Palliativ-Medizin. Um die Kostenexplosion zu dämpfen, müssen aus volkswirtschaftlicher Verantwortung auch Maßnahmen zur Globalsteuerung des Gesundheitswesens ergriffen werden.

So sollte im Bereich der Pflege die gesetzliche Umsatzsteuer-Pflicht teilweise oder sogar ganz entfallen. Im Bereich der Pflege und Palliativmedizin ist es nicht sinnvoll, wenn der Staat in der Not noch Steuern erhebt, wenn zugleich das Gesundheitssystem in Qualität und Funktion beeinträchtigt ist.

Zugleich sollten profitorientierte betriebswirtschaftliche Modelle von Heimbetreibern grundsätzlich überprüft werden. Wird auf Kosten der Lebensqualität von Pflegebedürftigen „Profit“ erzielt, muss mit gesetzlichen Mitteln reagiert werden. Die Hinterziehung von Betreuungsleistungen sollte zum Straftatbestand werden. Betroffene müssen ggf. aus der Pflegehoheit eines privatrechtlichen Pflegevertrages herausgelöst und in gemeinnützige und mildtätige Pflegeeinrichtungen überantwortet werden.